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Kassenmeldung nach §146a AO

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2025 eine elektronische Meldemöglichkeit für elektronische Kassensysteme zur Verfügung stehen wird. Entsprechende Systeme sind bis spätestens 31. Juli 2025 den Behörden zu melden.

Eine Meldepflicht besteht für jedes einzelne Aufzeichnungssystem gesondert für sämtliche Betriebsstätten eines Unternehmens.

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Hintergrund

Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 22. Dezember 2016 (Kassengesetz) und der Neueinfügung von § 146a AO wurden Unternehmen verpflichtet, deine elektronischen Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor nachträglichen Datenmanipulationen zu schützen.

Zugleich wurde eine Belegausgabepflicht eingeführt, um durch einen Abgleich des Bons mit den Aufzeichnungen der Kassensoftware mögliche Manipulationen leichter feststellen zu können.  

Zudem wurden Unternehmen gem. § 146a Abs. 4 AO verpflichtet, die eingesetzten Aufzeichnungssysteme und die verwendeten TSEs innerhalb eines Monats nach Anschaffung auf elektronischem Weg dem zuständigen Finanzamt zu melden. Da die Finanzverwaltung jedoch noch kein elektronisches Meldeverfahren bereitstellen konnte, wurde die gesetzliche Mitteilungsverpflichtung mit dem – nunmehr aufgehobenen – BMF-Schreiben vom 6. November 2019 (Neuveröffentlichung mit BMF-Schreiben vom 18. August 2020) ausgesetzt.  

Die Arbeiten der Finanzverwaltung zur Schaffung einer elektronischen Meldemöglichkeit wurden im ersten Halbjahr 2024 nochmals intensiviert, so dass nunmehr zum 1. Januar 2025 eine entsprechende elektronische Meldemöglichkeit zur Verfügung stehen wird.  

Besser vorbereitet

Wertvolle Informationen

Hier findest du alle Informationen, die du benötigst, um deine Kassenmeldung korrekt und fristgerecht durchzuführen.

Meldefristen für Kassensysteme

  • Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.
  • Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme. 
  • Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme.
  • Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme (in einer einheitlichen Mitteilung) zu übermitteln sind. 

Künftige Meldepflichten für Änderungen

Nach der erstmaligen Meldung deines elektronischen Aufzeichnungssystems musst du folgende Änderungen dem Finanzamt mitteilen:

Änderungen der Systemdaten
  • Wenn du ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem anschaffst, musst du dies innerhalb eines Monats nach der Anschaffung melden.
  • Bei Änderungen der Art des verwendeten Systems oder der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ist ebenfalls eine Meldung erforderlich.
Standortwechsel
  • Wenn du das System an einem anderen Standort oder in einer anderen Betriebsstätte einsetzst, muss dies gemeldet werden.
Außerbetriebnahme
  • Die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems muss ab dem 1. Juli 2025 innerhalb eines Monats gemeldet werden
Wichtige Hinweise zur Meldung
  • Alle Meldungen müssen elektronisch über "Mein ELSTER“ oder eine Drittanbietersoftware via ERIC-Schnittstelle erfolgen.
  • Bei jeder Meldung sind stets alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in der einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sogenannte "Bruttomethode“.
  • Für jede Betriebsstätte ist eine separate Meldung erforderlich
Besonderheiten bei der Abmeldung
  • Bei der Abmeldung von Systemen, die vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen wurden, besteht nur dann eine Meldepflicht, wenn zuvor eine Anmeldung erfolgt ist
  • Die Abmeldung aller bisher im Betrieb eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme kann mit einer Gesamtmeldung je Betriebsstätte erfolgen, ohne jedes einzelne System aufführen zu müssen
Fristen
  • Änderungen und Neuanschaffungen ab dem 1. Juli 2025: Meldung innerhalb eines Monats
  • Außerbetriebnahmen ab dem 1. Juli 2025: Meldung innerhalb eines Monats.

Bitte beachte, dass diese Meldepflichten auch für geleaste oder gemietete Systeme gelten.

Diese Informationen solltest du in der Vergangenheit von dem Hersteller bzw. Verkäufer oder Leasinggeber deines Kassensystems erhalten haben.

Es ist ratsam, alle Änderungen an deinem elektronischen Aufzeichnungssystemen sorgfältig zu dokumentieren, um die fristgerechte Meldung sicherzustellen und die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu gewährleisten.

Alles was du brauchst

Vorteile der Meldung über uns

Von der Zeitersparnis bis zur Sicherstellung der korrekten und vollständigen Meldung - wir bieten Ihnen viele Vorteile.

Zeitersparnis für dich
Wir übernehmen die Meldung für dich und du kannst sich auf dein Kerngeschäft konzentrieren.
Sicherstellung der korrekten und vollständigen Meldung
Verlasse dich darauf, dass wir die Meldung vollständig mit validierten Daten versenden.
Vermeidung möglicher Fehler und daraus resultierender Konsequenzen
Mach was du am besten kannst und überlasse dieses Thema uns, denn wir machen es täglich mehrfach!
Keine lästige Dokumentation und Sucherei
Wir speichern alle deine Daten und können so bei Veränderungen direkt darauf zurückgreifen und müssen nicht von vorne beginnen. Alle Änderungsmitteilungen werden so zum Kinderspiel!

Wie funktioniert es?

Wenn du unser Angebot annehmen möchten, fülle bitte das folgende Formular aus. Das Absenden des ausgefüllten Fragebogens gilt gleichzeitig als Auftrag zur elektronischen Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung und führt zur Akzeptanz unserer o.g. Konditionen.

Nachdem wir deine Anfrage erhalten haben, senden wir dir zeitnah einen Link mit einen Interviewbogen zu deinem Kassensystem zu.

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